Dinslakener Geschichte: 1753
Die Stadt wird Sitz eines collegialischen Landgerichts im Herzogtum Kleve.

 

Was ist unter einem collegialischen Landgericht zu verstehen ?

Nähere Informationen hierzu sind nachzulesen in dem Buch "Staats-Lexikon oder Encyklopädie der Staatswissenschaften", herausgegeben von Carl von Rotteck und Carl Welcker, dritter Band, Altona, Verlag von Johann Friedrich Hammerich, 1836. Hier heißt es unter anderem:

"Mit der Herrschaft des Collegialsystems in einem Staate ist in der Regel verbunden, daß die Geschäfte nicht blos von eigentlichen Staatsbeamten oder Dienern der Regierung berathen und beschlossen werden, sondern daß auch die Bürger in dem betreffenden Verwaltungskreis wenigstens durch Ausschüsse oder Repräsentanten Theil nehmen, direct oder indirect mitberathen und mitstimmen, so wie z. B. in Beziehung auf einen großen Theil der Staatsverwaltung die Reichs- oder Landstände, in Beziehung auf die Angelegenheiten der Provinzen die Provinzial- oder Landräthe, in Beziehung auf die Gerichte, die Geschwornen ; daß jedenfalls von solchen Vertretern des regierten Volks alle Verwaltungsthätigkeiten mit controlirt und alle Verwaltenden auch von den Bürgern und ihren Vertretern wegen Verletzungen verantwortlich gemacht werden können; daß dagegen alle Mitglieder der Collegien auch gegen die Willkür der Regierung gesichert und, nur auf einem rechtlichen Wege derselben verantworllich sind. Alsdann kann man ein solches Verwaltungssystem ein repräsentativ - collegialisches nennen. …

Von der Gemeinde oder der Decanie, von der Cent, später dem Kirchspiel oder Amt, dem Gau und dem Herzogthum oder der Provinz bis hinauf zu Kaiser und Reich wurden die Rechtspflege und die übrige Verwaltung regelmäßig so gehandhabt, daß zwar der Kaiser oder ein öffentlicher Beamter eine Präsidial- und Directorial-Gewalt ausübten, dass aber unter deren Leitung einem Collegium, großentheils aus den Verwalteten oder ihren Vertretern bestehend, Berathung und Schlußfassung zustand. Und natürlich konnten hierbei auch die Verwalteten Hülfe gegen verletzende Beschlüsse suchen und die Verwaltungsbeamten verantwortlich machen. Dazu fand theils ein regelmäßiger Instanzenzug oder ein Beschwerderecht über die Entscheidungen der unteren Stellen bei den oberen statt, theils hatte, namentlich Karl der Große noch besonders, um die Geltendmachung dieser Verantwortlichkeit und die Bestrafung der Verletzungen durch die Beamten zu erleichtern, das Institut der königlichen Sendgrafen erfunden, welche die Provinzen bereisten und in den öffentlichen Versammlungen die Klagen gegen die Beamten vernahmen, untersuchten und ihre Willkürlichkeiten und Vergehen durch das Volksgericht oder die Anzeige beim Kaiser zur Strafe brachten. Gegen Willkür des Kaisers dagegen waren die lebenslänglich ernannten Beamten geschützt."